Präambel
Die Bürgerstiftung Bürstadt ist eine dem Gemeinwohl verpflichtete Stiftung. Sie will Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen eine Plattform bieten, mittels Stiftungen, Spenden oder ehrenamtlicher Mitarbeit nachhaltig an der Gestaltung der Stadt Bürstadt mit ihren Stadtteilen und dem Zusammenleben der in ihr lebenden Menschen mitzuwirken und Mitverantwortung für eine positive Entwicklung der Stadt zu übernehmen. Als Instrument bürgerlichen Engagements sollen Lösungen jenseits der staatlichen oder gemeindlichen Zuständigkeiten gefunden werden, um gemeinnützige und mildtätige Zwecke zur Förderung des bürgerlichen Zusammenlebens in Bürstadt zu unterstützen und zu fördern.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bürstadt“.
2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3) Sie hat ihren Sitz in Bürstadt.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
1) Zweck der Stiftung ist es,
- Bildung und Erziehung,
- Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe,
- Kultur, Kunst und Denkmalpflege,
- Umwelt- und Naturschutz,
- öffentliche Gesundheits- und Wohlfahrtspflege,
- demokratisches Staatswesen, Integration und Völkerverständigung,
in Bürstadt zu fördern und zu entwickeln.
2) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
b) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
c) Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
d) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen,
e) Unterstützung in sozialen Notlagen, sofern keine Hilfe von dritter Seite möglich ist, durch selbstlose Förderung von Personen, die infolge ihres körperlichen und seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind (Behinderte, Alte und Kranken, Personen mit geringem Einkommen) oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne von § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen für Projekte in den genannten Bereichen.
4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund der Satzung nicht zu.
6) Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, dem Vorstand über die Verwendung der empfangenen Mittel in angemessener Form Rechenschaft abzulegen.
7) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.
8) Die Bürgerstiftung soll die lokale und regionale Öffentlichkeit regelmäßig in angemessener Form über Aktivitäten unterrichten.
9) Die Mittel der Stiftung dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
§ 3
Stiftungsvermögen
1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen in Höhe von 86.500,00 € (in Worten: Sechsundachtzigtausend-
fünfhundert 00/100 €).
2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Gründungstifter-/in bzw. Zustifter-/in ist, wer mindestens einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € stiftet.
3) Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, gilt die Zuwendung als Spende. Erbschaften oder Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
4) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten sowie sicher und ertragbringend anzulegen. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
5) Ab einem Wert von 25.000,00 € kann die zustiftende Person einen konkreten Zweckbereich für die Verwendung der Mittel aus seiner Zustiftung benennen, der jedoch in § 2 Abs. 1 genannt sein muss.
§ 4
Stiftungsorgane
1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung darf insgesamt 25 Prozent der Erträge aus Vermögensanlagen nicht überschreiten.
3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten.
6) Vorstand und Stiftungsrat der Stiftung geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
7) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 5
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.
2) Der erste Vorstand wird durch die Stifter-/innen im Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt bzw. abgewählt.
3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Stiftungsrat gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger-/innen im Amt.
4) Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abgewählt werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
5) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere
2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist der gesetzliche Vertreter. Der/die Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter-/in sind mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.
3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter-/innen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
4) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
5) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 7
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen. Er wird erstmalig von den Stiftern bestimmt und hat eine Amtszeit von jeweils 4 Jahren. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit bestimmt. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Stiftungsrat bleibt solange im Amt, bis der nachfolgende Stiftungsrat gewählt ist.
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Arbeit.
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsratsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 10
Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind zulässig. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von ¾ der Mitglieder des
Stiftungsrates.
Änderungen des Stiftungszwecks sind nur möglich, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 11
Zusammenlegung, Aufhebung
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung mit einer ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten beschließen.
Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bzw. die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständiger Stiftungsaufsichts-behörde.
§ 12
Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bürstadt. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die nicht zu ihren Pflichtaufgaben gehören.
Bürstadt, den 20.12.2011
Bürgerstiftung Bürstadt
Kettelerstraße 63
68642 Bürstadt